Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der
auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen
gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in
Verbindung mit den Werksvertragsbestimmungen des BGB.
1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Designers als persönliche
geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des
Urheberrechtgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der
Urheberbezeichnnung weder im Orginal noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist
unzulässig.
1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede
anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des
Designers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars
gestattet.
1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber
das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen).
Dabei räumt ihm der Designer in der Regel zugleich das ausschließliche
Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden
ist.
1.7 Daten, die zur Fertigstellung eines Auftrages angefertigt werden
sind Eigentum des Designers. Die Weitergabe ist nicht Bestandteil des
Designauftrages und bedarf der besonderen Vereinbarung und Vergütung
entsprechend einer uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung.
2. Vergütung
2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser
Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar.
2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages
(VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitabeiter in
der jeweils gültigen Fassung berechnet.
2.3 Werden diese Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.
2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die
der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein
entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom
Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer
zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen
(Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz
gemäß §12abs.2Nr.7cUStG.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von
Werkzeichnung, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden
nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt wenn die
Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Orginale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen
wurde.
5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6. Korrektur, Produktüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster
vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung
der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt
sinngemäß auch für die Texte.
6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Designer 10 bis 20
einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl)
unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der
Eigenwerbung zu Verwenden.
7. Haftung
7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen
oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Designer nicht.
7.4 Soweit der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,
sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen
des Designers. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse
solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem
gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
7.5 Der Designer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu
vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte,
Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung
verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
9. Wirksamkeit
9.1 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht betroffen.